Information über Einlagensicherung
Die Bankhaus Denzel AG ist Mitglied bei der gesetzlichen Sicherungseinrichtung der Einlagensicherung Austria GmbH.
Seit 14. August 2015 ist das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) in Kraft.
INFORMATIONSBOGEN FÜR DEN EINLEGER
Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen
Einlagen bei der Bankhaus Denzel AG sind geschützt durch: | Einlagensicherung AUSTRIA GmbH (1) |
Sicherungsobergrenze: | 100 000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut (2) |
Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben: | Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100 000 EUR (2) |
Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben: | Die Obergrenze von 100 000 EUR gilt für jeden einzelnen Einleger (3) |
Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: | 7 Arbeitstage (4) |
Währung der Erstattung: | Euro |
Kontaktdaten: | Wipplingerstraße 34/4/DG4, 1010 Wien, +43 (1) 533 98 03-0, office@einlagensicherung.at |
Weitere Informationen: | www.einlagensicherung.at |
Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)
(1) Für die Sicherung Ihrer Einlage zuständiges Einlagensicherungssystem:
Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 EUR erstattet.
(2) Allgemeine Sicherungsobergrenze:
Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 EUR auf einem Sparkonto und 20 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 EUR erstattet. Falls Konten in einer anderen Währung als Euro geführt werden, wird für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Devisenmittelkurs des Tages verwendet, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist.
(3) Sicherungsobergrenze für Gemeinschaftskonten:
Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger.
Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 EUR allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt.
In einigen Fällen (wenn die Einlagen aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren, oder gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod anknüpfen oder auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruhen und der Sicherungsfall jeweils innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, eintritt) sind Einlagen über 100 000 EUR hinaus gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über www.einlagensicherung.at
(4) Erstattung:
Das zuständige Einlagensicherungssystem ist Einlagensicherung AUSTRIA GmbH, Wipplingerstraße 34/4/DG4, 1010 Wien, +43 (1) 533 98 03-0, office@einlagensicherung.at, www.einlagensicherung.at. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR) spätestens innerhalb von 7 Arbeitstagen erstatten.
Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über www.einlagensicherung.at
Weitere wichtige Informationen:
Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen erstattungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.
In Fällen, in denen Einlagen über 100 000 EUR hinaus gesichert sind, bedarf es eines gesonderten Antrags der Einleger an das Einlagensicherungssystem, der grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Sicherungseinrichtung zu stellen ist.
Bei der Berechnung der gedeckten Einlagen sind erstattungsfähige Einlagen nicht zu berücksichtigen, soweit ihnen Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut gegenüberstehen, die gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen aufrechenbar sind und die vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden.
Bei Gemeinschaftskonten werden die erstattungsfähigen Einlagen im Sicherungsfall zu gleichen Teilen auf die Einleger verteilt, außer die Einleger des Gemeinschaftskontos haben dem Kreditinstitut vor Eintritt des Sicherungsfalls schriftlich besondere Regelungen für die Aufteilung der Einlagen übermittelt.
Gedeckte Einlagen werden nicht ausbezahlt, wenn in den letzten 24 Monaten vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Transaktion in Verbindung mit einer Einlage stattgefunden hat und der Wert der Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei der Auszahlung entstehen würden.
Ergänzende Informationen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung finden Sie online unter www.einlagensicherung.at
Im Übrigen verweisen wir auf die gesetzlichen Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) sowie die einschlägigen Bestimmungen im BWG, die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen.